Spenden für die Freiwilligen Feuerwehren steuerlich absetzbar
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 76/2011) wurde der Kreis der Organisationen
und Einrichtungen, denen eine Spendenbegünstigung erteilt werden kann bedeutend erweitert. Neben den bereits bisher begünstigten humanitären Organisationen kann auch Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen und Organisationen deren Tätigkeit im Wesentlichen im Betrieb eines behördlich genehmigten Tierheimes besteht, eine Spendenbegünstigung erteilt werden. Wie bei den humanitären Organisationen ist es auch für diese Organisationen erforderlich, einen Antrag auf Erteilung der Spendenbegünstigung beim Finanzamt Wien 1/23 zu stellen (zu den Voraussetzungen siehe „Informationen für Vereine und andere Einrichtungen, die Zwecke gem. § 4a Z 3 EStG (mildtätige Zwecke, Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe) verfolgen oder dafür Spenden sammeln und in die entsprechende Liste aufgenommen werden möchten “) Daneben sind auch freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände ab 2012 spendenbegünstigt. Spenden an solche Organisationen und Einrichtungen sind abzugsfähig, wenn sie ab dem 1. Jänner 2012 getätigt werden. Davor getätigte Spenden können nicht berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Spendenzahlung ist von der Spendenorganisation eine Bestätigung über die Zahlung auszustellen; eine Mitteilung der Sozialversicherungsnummer an die Spendenorganisation ist nicht notwendig. Spenden an ForschungsorganisationenMit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 76/2011) wurden auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung geändert. Um den Begünstigtenstatus nicht zu verlieren und weiterhin auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF aufzuscheinen, ist dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides für Forschungs- und Lehreinrichtungen im Wirtschaftsjahr 2010 gegeben waren, bis 31. Dezember 2011 vorzulegen. Welche Verpflichtung hat eine spendenbegünstigte Forschungseinrichtung in Zukunft gegenüber dem Finanzamt Wien 1/23? Der Inhaber eines Spendenbegünstigungsbescheides hat dem Finanzamt Wien 1/23 (Abteilung Spendenbegünstigungen) jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, wonach die Voraussetzungen, die für die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides erforderlich sind, im vergangenen Wirtschaftsjahr gegeben waren. Im Falle der Änderung der schriftlichen Rechtsgrundlage (Statut, Gesellschaftsvertrag, usw.) ist auch die geänderte Rechtsgrundlage vorzulegen. Diese Eingabe gilt als Antrag, über den mit neuerlichem Feststellungsbescheid abzusprechen ist. Wird diese Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Spendenbegünstigungsbescheid jedenfalls zu widerrufen. Quelle: Bundesministerium für Finazen Info Link: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden/_start.htm Info Link: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/Abgabennderungsgesetz2011/AbgAG2011RegGesetzestext.pdf |